Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
§ 49
ZPOUrkundsbeamte
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Stand 2026-05-06