Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__605a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).