(1)
Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2)
Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
Prüfungsschema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
- Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
- Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids
- Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
- Statthaftigkeit, § 338 ZPO
- Frist, § 339 Abs.1 ZPO
- Form, § 340 ZPO
- Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
- Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
- Zulässige Klage
- Schlüssigkeit des Klagevorbringens
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