Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
§ 153
ZPOAussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06