Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__602.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).