Jurafuchs

§ 602

ZPO
Wechselprozess
Urkunden- und Wechselprozess
Stand 2026-05-06
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.