Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
§ 84
ZPOMehrere Prozessbevollmächtigte
Prozessbevollmächtigte und Beistände
Stand 2026-05-06