Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).