Jurafuchs

§ 272

ZPO
Bestimmung der Verfahrensweise
Verfahren bis zum Urteil
Stand 2026-05-06
(1)
Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2)
Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3)
Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4)
Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
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