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Jurafuchs

§ 1066

ZPO
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Stand 2026-03-26
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

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