Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
§ 1066
ZPOEntsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
Stand 2026-05-06