(1)Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.(2)Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.← § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung →