Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__421.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).