Jurafuchs

§ 233

ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand 2026-05-06
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Prüfungsschema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
  1. Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
    1. Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
    2. Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
      1. Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
      2. Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
      3. Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
    3. Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
  2. Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
    1. Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
      1. (Kein) Verschulden
      2. Kausalität
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben