War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Prüfungsschema: Wiedereinsetzung (§§ 233ff. ZPO)
- Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
- Statthaftigkeit: Versäumung einer Notfrist (§ 233 ZPO)
- Ordnungsgemäßer Wiedereinsetzungsantrag
- Formgerechter Antrag (§ 236 Abs.1 ZPO)
- Angabe und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes (§ 236 Abs.2 S.1 ZPO)
- Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs.2 S.2 ZPO)
- Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO)
- Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
- Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
- (Kein) Verschulden
- Kausalität
- Unverschuldetes Fristversäumnis (§ 233 ZPO)
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