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Jurafuchs

§ 55

ZPO
Prozessfähigkeit von Ausländern
Stand 2026-03-26
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

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