Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__55.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).