Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
§ 55
ZPOProzessfähigkeit von Ausländern
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Stand 2026-05-06