Der Beweisbeschluss enthält: 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__359.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).