Jurafuchs

§ 69

ZPO
Streitgenössische Nebenintervention
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Stand 2026-05-06
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
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