Jurafuchs

§ 592

ZPO
Zulässigkeit
Urkunden- und Wechselprozess
Stand 2026-05-06
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Prüfungsschema: Vorverfahren beim Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)
  1. Zulässigkeit
    1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
    2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
  2. Begründetheit
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