(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__271.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).