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Jurafuchs

§ 453

ZPO
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Stand 2026-03-26
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

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