Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
§ 822
ZPOUmschreibung von Namenspapieren
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Stand 2026-05-06