Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
§ 781
ZPOBeschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06