Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__781.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).