Jurafuchs

§ 484

ZPO
Eidesgleiche Bekräftigung
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Stand 2026-05-06
(1)
Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2)
Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja".
(3)
§ 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.