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Jurafuchs

§ 888a

ZPO
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Stand 2026-03-26
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

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