Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__888a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).