Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
§ 419
ZPOBeweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-05-06