Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
Prüfungsschema: Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung
- Gesamtergebnis
- Zulässigkeit der Klage
- Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
- Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
- Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
- Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
- Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
- Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
- Begründetheit der Klage
- Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
- Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
- Ursprünglich zulässige Klage
- Ursprünglich begründete Klage
- Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
- Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
- Kostenentscheidung
- Vorläufige Vollstreckbarkeit
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