Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
§ 429
ZPOVorlegungspflicht Dritter
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-05-06