Jurafuchs

§ 338

ZPO
Einspruch
Versäumnisurteil
Stand 2026-05-06
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Prüfungsschema: Einspruch gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO)
  1. Zulässigkeit des Einspruchs
    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
    2. Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
    3. Form, § 340 ZPO
  2. Zulässigkeit der Klage
  3. Begründetheit der Klage
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Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: Säumnis im Termin
  1. Einleitungssatz
  2. Unstreitiges
  3. Streitiges Klägervorbringen
  4. Kleine Prozessgeschichte
    1. Ladung zum Termin mit Daten
    2. Feststellung des Ausbleibens des Beklagten im Termin
    3. Ursprünglicher Sachantrag des Klägers und Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
    4. Antragsgemäß erlassenes Versäumnisurteil
    5. Datum der Zustellung des Versäumnisurteils
    6. Daten des Einspruchs und des Eingangs bei Gericht
  5. Aktueller klägerischer Antrag
  6. Aktueller Antrag des Beklagten
  7. Streitiges Beklagtenvorbringen
  8. Große Prozessgeschichte
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Prüfungsschema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
  1. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
  2. Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids
  3. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
    2. Frist, § 339 Abs.1 ZPO
    3. Form, § 340 ZPO
  4. Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
  5. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
  6. Zulässige Klage
  7. Schlüssigkeit des Klagevorbringens
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