Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__334.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).