In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Prüfungsschema: vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Wer kann was gegen wen vollstrecken?
- Handelt es sich um einen Fall des § 708 ZPO?
- Liegt ein Fall des § 708 Nr. 1 -3 ZPO vor?
- Liegt ein Fall des § 708 Nr. 4-11 ZPO vor?
- Falls nein, welcher Fall des § 709 ZPO liegt vor?
- § 709 S. 1 ZPO → absoluter Betrag
- § 709 S. 2 ZPO → Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag
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