Jurafuchs

§ 437

ZPO
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Beweis durch Urkunden
Stand 2026-05-06
(1)
Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
(2)
Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 437 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.