(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__693.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).