Jurafuchs

§ 919

ZPO
Arrestgericht
Arrest und einstweilige Verfügung
Stand 2026-05-06
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
  1. Zulässigkeit des Antrags
    1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
    2. Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
    3. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
    4. Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
      1. Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
      2. Inhalt (§ 938 ZPO)
    5. Rechtsschutzbedürfnis
  2. Begründetheit des Antrags
    1. Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
    2. Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
    3. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
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