Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__229.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).