Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
§ 229
ZPOBeauftragter oder ersuchter Richter
Ladungen, Termine und Fristen
Stand 2026-05-06