(1)
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2)
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3)
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
- Zulässigkeit des Antrags
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
- Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
- Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
- Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Inhalt (§ 938 ZPO)
- Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit des Antrags
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
- Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
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