Jurafuchs

§ 935

ZPO
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Arrest und einstweilige Verfügung
Stand 2026-05-06
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (§§ 935ff. ZPO)
  1. Zulässigkeit
  2. Begründetheit
    1. Verfügungsanspruch
    2. Verfügungsgrund
    3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
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Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
  1. Zulässigkeit des Antrags
    1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
    2. Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
    3. Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
    4. Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
      1. Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
      2. Inhalt (§ 938 ZPO)
    5. Rechtsschutzbedürfnis
  2. Begründetheit des Antrags
    1. Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
    2. Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
    3. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
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