Jurafuchs

§ 517

ZPO
Berufungsfrist
Berufung
Stand 2026-05-06
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.