Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
§ 247
ZPOAussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Stand 2026-05-06