Jurafuchs

§ 549

ZPO
Revisionseinlegung
Revision
Stand 2026-05-06
(1)
Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)
Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.