(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten: 1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__549.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).