Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).