Jurafuchs

§ 605

ZPO
Beweisvorschriften
Urkunden- und Wechselprozess
Stand 2026-05-06
(1)
Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(2)
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.