Jurafuchs

§ 39

ZPO
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Stand 2026-05-06
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.