Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
§ 143
ZPOAnordnung der Aktenübermittlung
Mündliche Verhandlung
Stand 2026-05-06