Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__143.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).