Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
§ 510
ZPOErklärung über Urkunden
Verfahren vor den Amtsgerichten
Stand 2026-05-06