Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__510.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).