Jurafuchs

§ 356

ZPO
Beibringungsfrist
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Stand 2026-05-06
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 356 ZPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.