In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__944.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).