(1)
Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2)
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Prüfungsschema: Einstweilige Verfügung (Prüfungsschema)
- Zulässigkeit des Antrags
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
- Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
- Zuständigkeit des Gerichts (§§ 937, 942 ZPO)
- Ordnungsgemäße Antragstellung (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Form (§§ 936, 920 Abs. 3 ZPO)
- Inhalt (§ 938 ZPO)
- Rechtsschutzbedürfnis
- Begründetheit des Antrags
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs (§§ 935, 940 ZPO)
- Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds (§§ 935, 940 ZPO)
- Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
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