Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/zpo/__157.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).