Jurafuchs

§ 937

ZPO
Zuständiges Gericht
Arrest und einstweilige Verfügung
Stand 2026-05-06
(1)
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(2)
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.