Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
§ 1075
ZPOSprache eingehender Ersuchen
Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Stand 2026-05-06