(1)
Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2)
Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
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Abweichende Tatsachengrundlage - „alte“ Tatsache (§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 Abs. 1 Nr. 1…Begründetheit der Berufung – Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO)Abweichende Tatsachengrundlage - „neue“ Tatsache (§ 513 Abs. 1 Alt. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2…Richterliche Reiterfahrung als Ersatz für Sachverständigen?