Jurafuchs

§ 337

ZPO
Vertagung von Amts wegen
Versäumnisurteil
Stand 2026-05-06
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: Säumnis im Vorverfahren
  1. Einleitungssatz
  2. Unstreitiges
  3. Streitiges Klägervorbringen
  4. Kleine Prozessgeschichte
    1. Anordnung der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens mit Daten
    2. Feststellung der fehlenden Verteidigungsanzeige des Beklagten
    3. Ursprünglicher Sachantrag des Klägers und Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
    4. Antragsgemäß erlassenes Versäumnisurteil
    5. Datum der Zustellung des Versäumnisurteils
    6. Daten des Einspruchs und des Eingangs bei Gericht
  5. Aktueller klägerischer Antrag
  6. Aktueller Antrag des Beklagten
  7. Streitiges Beklagtenvorbringen
  8. Große Prozessgeschichte
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Prüfungsschema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
  1. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
  2. Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids
  3. Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
    1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
    2. Frist, § 339 Abs.1 ZPO
    3. Form, § 340 ZPO
  4. Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
  5. Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
  6. Zulässige Klage
  7. Schlüssigkeit des Klagevorbringens
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