Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Prüfungsschema: Tatbestand Zivilurteil: Säumnis im Vorverfahren
- Einleitungssatz
- Unstreitiges
- Streitiges Klägervorbringen
- Kleine Prozessgeschichte
- Anordnung der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens mit Daten
- Feststellung der fehlenden Verteidigungsanzeige des Beklagten
- Ursprünglicher Sachantrag des Klägers und Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
- Antragsgemäß erlassenes Versäumnisurteil
- Datum der Zustellung des Versäumnisurteils
- Daten des Einspruchs und des Eingangs bei Gericht
- Aktueller klägerischer Antrag
- Aktueller Antrag des Beklagten
- Streitiges Beklagtenvorbringen
- Große Prozessgeschichte
Prüfungsschema: Zweites VU nach Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO)
- Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
- Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids
- Zulässiger Einspruch der verurteilten Partei
- Statthaftigkeit, § 338 ZPO
- Frist, § 339 Abs.1 ZPO
- Form, § 340 ZPO
- Säumnis des Einspruchsführers im Einspruchstermin
- Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO
- Zulässige Klage
- Schlüssigkeit des Klagevorbringens
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