Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
§ 1083
ZPOÜbersetzung
Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Stand 2026-05-06